Auszüge aus häufig gestellten Fragen (FAQ's)
von Eurolines:
1. Wie viele Gepäckstücke darf ich mitnehmen? Darf ich meinen
Hund/meine Katze oder ein sonstiges Haustier mitnehmen? Kann ich mein
Fahrrad mitnehmen?
Die Mitnahme von Reisegepäck ist generell auf zwei Gepäckstücke
pro Person begrenzt. (Koffermaße: Länge + Breite + Höhe:
max. 160 cm).
Handgepäck, das im Gepäcknetz des Fahrgastraumes oder unter
dem Vordersitz untergebracht werden kann, wird unentgeltlich befördert.
Für die Beförderung von Reisegepäck bis zu 30 kg wird eine
Versicherungs- und Abfertigungsgebühr je Gepäckstück erhoben.
Die Gebühren sind für jede Linie gesondert in unserem Fahrplan
veröffentlicht.
Die Beförderung von Tieren, Fahrrädern (leider auch Surfboards)
und Einrichtungsgegenständen ist im grenzüberschreitenden Linienverkehr
nicht gestattet.
2. Können Sie mir Auskunft über Visavorschriften geben bzw.
bei der Visabeschaffung behilflich sein?
Leider können wir Ihnen keine Auskünfte in Visaangelegenheiten
erteilen. Wir bitte Sie sich rechtzeitig an die zuständige Behörde
/ das zuständige Konsulat zu wenden und alle notwendigen Unterlagen
zu besorgen. Jeder Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-,
Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
3. Kann ich mein gekauftes Ticket zurückgeben/stornieren oder
auf einen anderen Reisetermin umbuchen?
Ja, grundsätzlich können Sie ihr Ticket natürlich umbuchen
oder stornieren. Beide Fälle werden durch uns gleich behandelt.
Je nachdem, wann Sie die Stornierung/Umbuchung vornehmen werden allerdings
Gebühren erhoben, die bis 7 Tage vor Fahrtantritt EUR 5, bis 3 Tage
vor Fahrtantritt maximal EUR 15 und bei Stornierung/Umbuchung weniger
als 3 Tage vor Fahrtantritt maximal EUR 25 betragen.
Fahrpreiserstattungen können wir nur vornehmen, wenn uns spätestens
innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Fahrtantritt der Originalfahrschein
vorgelegt und ausgehändigt wird.
5. Wie lange ist mein Hin- und Rückfahrticket gültig?
Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt innerhalb von längstens
6 Monaten nach der Hinfahrt angetreten werden. Einfache Fahrscheine sind
nur am Fahrttag gültig.
6. Was ist ein "open"-Ticket?
Steht bei Reiseantritt der Weiterreise- oder Rückfahrttermin noch
nicht fest, wird in den Fahrtausweisen der Vermerk "open" aufgenommen.
In diesem Fall muss der Fahrgast spätestens 8 Tage vor der Weiter-/
Rückreise den Busplatz in einer in unserem Fahrplan aufgeführten
Buchungsstellen reservieren und bestätigen lassen. Kurzfristige Buchungen
sind möglich, soweit Plätze vorhanden sind.
7. Wie lange im Voraus muss ich das Ticket buchen?
Bei allen Touring - Fernbuslinien sowie den Europabus-Linien EB 163, T
183, T 185 ist eine Anmeldefrist von mindestens 4 Tagen vor Fahrtantritt
einzuhalten.
8. Kann ich einen festen Sitzplatz reservieren?
Reservierungen für einen bestimmten Sitzplatz erfolgen nicht. Der
Fahrer wird jedoch bemüht sein Ihren Wünschen zu entsprechen.
9. Darf mein minderjähriges Kind allein reisen?
Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden nur befördert, wenn sie eine beglaubigte Kopie des/der
Erziehungsberechtigten vorlegen und während der Fahrt von einer Person
begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen unabhängig hiervon alleine
reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten
vorlegen können. Wir bitten Sie ebenfalls die ggf. abweichenden nationalen
Bestimmungen, auch von Transitländern, zu beachten.
10. Erhalte ich einen Imbiss im Bus ab einer bestimmten Länge
einer Fahrt?
Im Bus können die Fahrgäste Soft-Drinks und Kaffee erwerben.
Die Fahrer sind ebenfalls bemüht die Pausen an Tank- und Rastanlagen
mit der Möglichkeit zur Verpflegung einzulegen.
11. Gibt es Ermäßigungen auf die regulären Fahrpreise?
Natürlich gibt es bei unseren Linienbusfahrten Fahrpreisermäßigungen
für bestimmte Personengruppen, wie Kinder, Jugendliche, Studenten
und Senioren. Genauere Auskünfte finden Sie unter den Fahrpreistabellen
der einzelnen Buslinien, die in unserem Fahrplan veröffentlicht sind.
Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist eine Kumulation von
Fahrpreisvergünstigungen nicht möglich.
nach
oben
AGBs
der Deutschen Touring
Besondere Beförderungsbedingungen für internationale und
innerdeutsche Linienverkehre (Stand Januar 2005)
1. Verkehrsträger und Verkehrsdurchführung
1.1. Der in diesem Fahrplan dargestellte Linienverkehr wird von der Deutsche
Touring GmbH (Frankfurt/Main), einem Beteiligungsunternehmen der Deutschen
Bahn AG, oder einem ihrer Kooperationspartner betrieben.
Soweit es sich dabei um grenzüberschreitende Linienverkehre handelt,
erfolgt die Bedienung meist gemeinsam mit den Straßenverkehrsunternehmen
der jeweils beteiligten ausländischen Staaten. Konzessionär
der Linienverkehre ist die Deutsche Touring GmbH und/oder ein an der Verkehrsdurchführung
beteiligter Kooperationspartner.
1.2. Bei den internationalen Linienverkehren werden sowohl deutsche als
auch ausländische Kraftomnibusse eingesetzt. Ein Anspruch auf Beförderung
in Kraftomnibussen der Deutsche Touring GmbH oder eines bestimmten Partnerunter-
nehmens besteht daher nicht. Führt ein ausländischer Partner
innerhalb der ihm erteilten Konzession Beförderungen durch, so ist
er der Vertragspartner, sofern der Fahrausweis bei ihm erworben wurde.
Sofern eine Fahrkarte der Deutsche Touring GmbH erworben wurde, ist die
Deutsche Touring GmbH Ihr Vertragspartner.
1.3. In der Regel sind die hier veröffentlichten Linienverkehre
durchgehende Verbindungen. Bei einzelnen Strecken kann ein Umstieg erforderlich
sein. Nähere Informationen entnehmen Sie den einzelnen Fahrplänen.
1.4. Internationale Linien werden nur im grenzüberschreitenden Verkehr
bedient. Eine Teilstreckenbedienung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
findet nicht statt. Ausnahmen sind den Tariftabellen zu entnehmen.
2. Fahrpläne und Fahrausweise
2.1. Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten,
Termine, Fahrtstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere
zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben
vorbehalten.
2.2. Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden
und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
sofern sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten
nur unerheblich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche
Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag.
2.3. Über den Reiseweg wird ein Fahrscheinheft (Namenspapier mit
Inhaberklausel gem. § 808 BGB) auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt,
das einen Coupon je Teilstrecke enthält. Ohne diese Coupons, die
nur von dem Abfertigungs- bzw. Fahrpersonal abgetrennt werden dürfen,
ist die Beförderung nicht möglich. Lose Coupons haben keine
Gültigkeit.
2.4. Die Deutsche Touring kann die vereinbarte Beförderungsleistung
gegenüber jedem Inhaber des Fahrausweises erbringen. Bei grenzüberschreitenden
Beförderungen ist der Fahrausweis nur in Verbindung mit einem vom
Fahrgast mitzuführenden amtlichen Personenausweis gültig. Hotelübernachtungen,
Kabinenplätze und Mahlzeiten sind nicht im Reisepreis enthalten.
Fahrkosten zu und ab den gebuchten Abfahrts- und Zielorten trägt
der Fahrgast selbst. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt
innerhalb von 6 Monaten nach Hinfahrt angetreten werden. Einfache Fahrscheine
sind nur am Fahrtag gültig.
2.5. Bei Sondertarifen (siehe Fahrpreistabellen) ist eine kürzere
Geltungsdauer vorgesehen.
2.6. Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, werden nur befördert, wenn sie eine beglaubigte
Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen und während der
Fahrt von einer Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen unabhängig
hiervon alleine reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der
Erziehungsberechtigten vorlegen können. Wir bitten Sie, ebenfalls
die nationalen Bestimmungen, auch von Transitländern, zu beachten.
3. Buchung, Buchungstermine und Buchungsstellen
3.1. Mit der Beförderungsanmeldung bietet der Fahrgast den Abschluss
eines Beförderungsvertrages an.
Der Beförderungsvertrag kommt mit der Bestätigung durch die
zuständige Reservierungsstelle zustande, die für jede Buslinie
gesondert angegeben ist. Sollte der gewünschte Termin nicht bestätigt
werden können, bietet die Deutsche Touring GmbH Ausweichtermine an.
Eine Übertragung des Beförderungsvertrages bedarf der vorherigen
Zustimmung der Deutsche Touring GmbH. Sie wird durch die Aufnahme eines
Vermerkes und die Eintragung des Namens des eintretenden Fahrgastes in
das Fahrscheinheft erteilt. Eine ohne Zustimmung der Deutsche Touring
GmbH erfolgte Übertragung macht den Fahrausweis ungültig.
3.2. Reservierungen für einen bestimmten Sitzplatz erfolgen nicht.
Unser Fahrpersonal wird jedoch bemüht sein, Ihren Wünschen zu
entsprechen. Wir bitten die Fahrgäste, sich rechtzeitig vor Abfahrt
in unseren Reisebüros zu melden.
3.3. Bei der Buchung der dargestellten Beförderungsleistungen sind
folgende Anmeldefristen einzuhalten:
a) Bei allen Touring-Fernbuslinien sowie den Europabus - Linien EB 163,
T 183, T 185,
mindestens vier Tage vor Fahrtantritt.
b) Bei den Linien EB 178, EB 189, EB 190 und EB 190 a (siehe Fahrplanheft
"Innerdeutsche Linien") sind Reservierungen nur für Reisegruppen
erforderlich.
c) Bei Mehrtagesreisen sollte die Anmeldung vier Tage vor Fahrtantritt
erfolgen.
3.4. Zu Beginn der großen Ferien sowie zu den Feiertagen, insbesondere
zu Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten, sollte die Reservierung
möglichst früh bei uns eingehen.
Für geführte Touren gelten die Buchungsbestimmungen in den Sonderprospekten.
3.5. Das Datum der Rückfahrt, bei Fahrtunterbrechung auch das Datum
der Weiterreise, sollte der Fahrgast bereits vor Reiseantritt bekannt
geben. Steht bei Reiseantritt der Weiterreise- oder Rückfahrttermin
noch nicht fest, wird in den Fahrtausweisen der Vermerk "open"
aufgenommen. In diesem Fall muss der Fahrgast spätestens acht Tage
vor der Weiter-/Rückreise den Busplatz in einer der in diesem Plan
aufgeführten Buchungsstellen reservieren und bestätigen lassen.
Für die Weiter-/Rückreise kann eine Gebühr erhoben werden.
Kurzfristige Buchungen sind möglich, soweit Plätze vorhanden
sind.
3.6. Eine verbindliche Bestätigung des Rückreisetermins ist
bei einer der angegebenen Reservierungsstellen unbedingt erforderlich.
Bereits im Fahrschein eingetragene Reisedaten haben nur in Verbindung
mit der genannten nochmaligen Rückreservierung Gültigkeit. Dies
gilt auch für über Computerreservierungssysteme ausgestellte
Fahrscheine.
4. Fahrpreise
4.1. Die Fahrpreistabellen sind in den Fahrplänen der einzelnen Buslinien
veröffentlicht.
4.2. Fahrpreisvergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten,
Senioren sind unter den Preistabellen angegeben.
4.3. Die Beförderung von Schwerbehinderten erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Schwerbehinderte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen
zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
erfüllen und dies durch einen grün/orangefarbigen Schwerbehindertenausweis
mit Beiblatt und gültiger Wertmarke bzw. dem grün/orangefarbigen
Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
nachweisen, wird eine pauschale Fahrpreisermäßigung von 50
% des regulären Beförderungstarifs gewährt auf allen innerdeutschen
Linienverkehren sowie auf allen grenzüberschreitenden Linienverkehren.
Notwendige Begleitpersonen fahren auf sämtlichen innerdeutschen Linien
frei; für grenzüberschreitende Beförderungen haben sie
50% des regulären Tarifs zu entrichten. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Erforderlichkeit ihrer Unterstützung durch entsprechende
Einträge im Schwerbehindertenausweis bestätigt ist.
4.4. Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist die Kumulation
von Fahrpreisvergünstigungen ausgeschlossen.
5. Gepäckbeförderung
5.1. Die Mitnahme von Reisegepäck ist generell auf 2 Gepäckstücke
pro Person begrenzt. (Koffermaße: Länge + Breite + Höhe:
max. 160 cm).
5.2. Handgepäck, das im Gepäcknetz des Fahrgastraumes oder
unter dem Vordersitz untergebracht werden kann, wird unentgeltlich befördert.
Der Fahrgast hat das Handgepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen,
dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist
und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Ein schwerbehinderter Fahrgast hat Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme
seines Krankenfahrstuhls und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel
(Krücken etc.) sowie auf die kostenlose Beförderung eines notwendigen
Führhundes.
Notwendige Begleitpersonen Schwerbehinderter dürfen lediglich die
unentgeltliche Beförderung ihres Handgepäcks gemäß
Absatz 1 beanspruchen.
5.3. Für die Beförderung von Reisegepäck bis zu 30 kg
wird eine Versicherungs- und Abfertigungsgebühr je Gepäck- stückerhoben.
Die Gepäckgebühren sind für jede Linie gesondert in diesem
Fahrplan bei den Fahrpreistabellen veröffentlicht. Damit ist das
mitgeführte Reisegepäck insgesamt bis zu EUR 1.000,00, gemäß
den vom Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
versichert.
Die Gebühr ist vor Abfertigung am Bus in bar zu zahlen. Fahrschein
und Gepäckstück werden mit einer Registriernummer versehen,
gleichzeitig erhält der Fahrgast den entsprechenden Registrierbeleg.
Bei Ankunft am Zielort wird das Gepäckstück gegen Rückgabe
des Registrierbeleges durch das Fahrpersonal ausgehändigt.
Bei Anmeldung von Regressansprüchen wegen Verlustes oder Beschädigung
ganzer Gepäckstücke ist stets der Registrierbeleg als Nachweis
für die Gepäckaufgabe vorzulegen.
Diese Regelung gilt nur für die Fälle, in denen der Beförderungsvertrag
mit der Deutsche Touring GmbH abge- schlossen wurde, ansonsten gelten
die Vertragsbedingungen der ausländischen Verkehrsunternehmen, die
jedoch oft geringeren Versicherungsschutz bieten. Hier sind eventuelle
Ansprüche gegen das jeweils beteiligte Verkehrs- unternehmen geltend
zu machen.
5.4. Die Deutsche Touring GmbH macht darauf aufmerksam, dass für
die im Bus vergessenen oder sonst wie zurück- gebliebenen Gegenstände
kein Versicherungsschutz besteht.
Wertsachen wie Schecks, Wertpapiere, Schmuck, technische Geräte,
wie Fotoausrüstungen oder elektrische Geräte usw., sind nur
bis zu Höchstbeträgen versichert. Bargeld ist von jeder Versicherung
ausgeschlossen.
Wir empfehlen daher - besonders bei Reisen ins Ausland - den Abschluss
einer Reisegepäck-, -unfall-, -kranken- und Reiserücktrittskosten
- Versicherung bei der Europäischen Reiseversicherungs - AG. Ihr
Reisebüro berät Sie gerne.
5.5. Jedes Gepäckstück ist mit einem dauerhaften Gepäckanhänger,
aus dem Name, Anschrift und Zielort hervorgehen, zu versehen. Es empfiehlt
sich, ein Duplikat davon in das Gepäckstück einzulegen.
5.6. Die Beförderung von Tieren, Fahrrädern (leider
auch Surfbretter) und Einrichtungsgegenständen ist im grenzüberschreitenden
Verkehr nicht gestattet. Im innerdeutschen Verkehr werden Hunde nur
unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen
nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde, die Mitreisende
gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Für
Hunde ist ein Beförderungsentgelt von 50 % des Regelfahrpreises zu
zahlen.
Hunde, die einen Sehbehinderten begleiten, werden gegen Vorzeigen des
amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert. Kleintiere dürfen
nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.
zu 5.6. Ansonsten sind bezüglich der Mitnahme von Tieren die jeweils
nationalen Gesetze der bereisten Länder zu beachten, für deren
Einhaltung der Fahrgast selbst verantwortlich ist.
Auf den Linien EB 189, EB 190 und EB 190 a werden auch Fahrräder
befördert.
6. Haftung
6.1. Der Beförderer haftet im Rahmen des § 23 PBefG für
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden
bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 je Fahrgast.
6.2. Verspätungen bis zu 4 Stunden berechtigen den Fahrgast nicht
zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen- über dem Beförderer.
Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit solcher technischer
und sanitärer Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs
eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts
der Passagiere dienen (z.B. Klimaanlage, Bordtoilette), wird keine Haftung
übernommen.
6.3. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom
Rechtsgrund auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt,
sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche
aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz
sowie dem Straßenverkehrsgesetz.
6.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere steht
die Deutsche Touring GmbH bei Fahrten in oder durch bekannte Krisengebiete,
in denen mit bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen oder
politischen Gruppen zu rechnen ist, nicht für Schäden ein, die
auf Kriegshandlungen oder deren Auswirkungen zurückzuführen
sind.
7. Geltendmachung von Ansprüchen
Die Anmeldung von Ansprüchen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der
Beförderung sollten im eigenen Interesse schriftlich bei uns angemeldet
werden. Nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Fahrt können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden,
wenn der Fahrgast ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert
war oder Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel geltend
gemacht werden. Die Ansprüche wegen eines eventuellen Mangels der
Beförderungsleistung verjähren spätestens ein Jahr nach
der Beendigung der Fahrt.
8. Rücktritt, Stornogebühren
8.A. Rücktritt, Stornogebühren für den internationalen
Linienverkehr
8.A.1. Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag
(Stornierung), so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt
nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale
bestehen, die unsere ersparten Aufwendungen oder ersatzweise erlangte
Beförderungsentgelte berücksichtigt.
Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet, dass unsere ersparten Aufwendungen
in Folge der Stornierung oder das anderweitig erlangte oder böswillig
nicht erlangte Beförderungsentgelt wesentlich höher sind als
die Differenz zwischen der Pauschale und dem vereinbarten Beförderungsentgelt
oder dass eine Differenz überhaupt nicht entstanden ist.
a) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag weniger als 24
Std. vor Fahrtbeginn, so bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt
in Höhe von 25 % des Fahrpreises, maximal jedoch 5 10,00 bestehen.
b) Tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag
zu stornieren, bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe
von 50 % des Fahrpreises bestehen.
c) Tritt der Fahrgast eine gebuchte Rückfahrt nicht an, so bleibt
der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % jenes
Betrages bestehen, um den der Gesamtpreis für die Hin- und Rückfahrt
den Fahrpreis für die einfache Fahrt übersteigt.
d) Auf Umbuchungen von Rückfahrten kann eine Gebühr erhoben
werden.e) In allen Fällen erfolgt die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt
nur gegen Vorlage und Aushändigung des Fahrausweises.
8.B. Rücktritt, Stornogebühren für den innerdeutschen
Linienverkehr
8.B.1. Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag
(Stornierung), so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt
nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale
bestehen, die unsere ersparten Aufwendungen oder ersatzweise erlangte
Beförderungsentgelte berücksichtigt.
Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet, dass unsere ersparten Aufwendungen
in Folge der Stornierung oder das anderweitig erlangte oder böswillig
nicht erlangte Beförderungsentgelt wesentlich höher sind als
die Differenz zwischen der Pauschale und dem vereinbarten Beförderungsentgelt
oder dass eine Differenz überhaupt nicht entstanden ist.
a) Bei Stornierung des Beförderungsvertrages bis zu 7 Tagen vor Fahrtantritt
hat der Fahrgast eine Pauschale in Höhe von EUR 5,00 an die Deutsche
Touring GmbH zu entrichten. Die Erstattung der Differenz vom Fahrpreis
wird vom Buchungsbüro vorgenommen. Liegt die Höhe des Gesamtfahrpreises
unter EUR 5,00, so gelten bei einer Stornierung des Beförderungsvertrages
bis zu 7 Tagen vor Fahrtantritt 100% Stornogebühr.
b) Storniert der Fahrgast innerhalb von 6 3 Tagen vor Fahrtantritt
den Beförderungsvertrag, so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt
in Höhe von 30% des Fahrpreises, höchstens jedoch EUR 15,00
bestehen. Liegt die Höhe des Gesamtfahrpreises unter EUR 5,00, so
gelten bei einer Stornierung des Beförderungsvertrages innerhalb
von 6 3 Tagen vor Fahrtantritt 100% Stornogebühr.
c) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag weniger als 3 Tage
vor Fahrtbeginn, so bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in
Höhe von 50% des Fahrpreises, höchstens jedoch EUR 25,00 bestehen.
Liegt die Höhe des Gesamtfahrpreises unter EUR 5,00, so gelten bei
einer Stornierung des Beförderungsvertrages weniger als 3 Tage vor
Fahrtantritt 100% Stornogebühr.
d) Tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag
zu stornieren, bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe
von 50 % des Fahrpreises bestehen. Liegt die Höhe des Gesamtfahrpreises
unter EUR 5,00, so gelten in diesem Fall 100% Stornogebühr.
e) Tritt der Fahrgast eine gebuchte Rückfahrt nicht an, so bleibt
der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % jenes
Betrages bestehen, um den der Gesamtpreis für die Hin- und Rückfahrt
den Fahrpreis für die einfache Fahrt übersteigt. Liegt die Höhe
des Gesamtfahrpreises unter EUR 5,00, so gelten in diesem Fall 100% Stornogebühr.
f) Umbuchungen werden wie Stornierungen behandelt.
g) In allen Fällen erfolgt die Erstattung von Beförderungsentgelt
nur gegen Vorlage und Aushändigung des Fahrausweises.
8.2. Anträge auf Erstattung von Beförderungsentgelt nach den
vorstehenden Ziffern 8.1. a) e) sind unter Vorlage des Fahrscheins
innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Fahrtantritt bei der
Deutschen Touring GmbH einzureichen. Danach erlischt der Erstattungsanspruch.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
9.1. Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen
(Grenzschließungen, Entziehung der Straßennutzungsrechte o.ä.),
Naturkatastrophen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet,
erschwert oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Fahrgast als auch
die Deutsche Touring GmbH nach Maßgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung
des Beförderungsvertrages berechtigt.
9.2. Im Falle der Kündigung kann die Deutsche Touring GmbH für
bereits erbrachte Beförderungsleistungen entsprechende Entschädigung
verlangen.
9.3. Im Kündigungsfalle ist die Deutsche Touring GmbH zur Durchführung
oder Veranlassung der Rückbeförderung des zurückgetretenen
Fahrgastes verpflichtet. Die Mehrkosten der vom Beförderer organisierten
Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, darüber
hinaus entstehende Kosten sind vom Fahrgast aufzubringen.
10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-,
Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.
10.2. Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung
verpflichtet, alle zur Durchführung der Fahrt erforderlichen Grenzübertrittsdokumente
und Ausweispapiere mit sich zu führen und sie dem durch die Deutsche
Touring GmbH eingesetzten Kontroll- und Abfertigungspersonal auf Aufforderung
vorzulegen.
10.3. Reisegepäck darf zur Beschleunigung der Zollabfertigung nicht
verschlossen aufgegeben werden.
10.4. Wird die Deutsche Touring GmbH infolge eines durch Grenzorgane
beanstandeten Grenzübertrittes eines Fahrgastes zu dessen Beförderung,
abweichend von der vertraglichen Beförderungsleistung, verpflichtet,
trägt die insoweit entstehenden Kosten der Fahrgast.
11. Genehmigungsvorbehalt
So weit die im Fahrplan angegebenen Linien mit dem Hinweis "vorbehaltlich
behördlicher Genehmigung" gekenn- zeichnet sind, war für
die jeweils angegebene Linie (ggf. Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag
o. ä.) bei Drucklegung des Kataloges das Genehmigungsverfahren als
Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsandienung
noch nicht abgeschlossen. Ihre Reservierungsstelle wird Sie auf Nachfrage
gerne darüber informieren, ob und ggf. ab wann der Liniendienst aufgenommen
wird und Ihre Reservierung entgegen genommen werden kann.
12. Pflichten des Fahrgastes
12.1. Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen.
Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte
Personen von der Beförderung auszuschließen. Anspruch auf Ersatzbeförderung
besteht in diesem Falle nicht.
12.2. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet,
bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um
einer Behebung der Störungen beizutragen und eventuell entstehenden
Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.
12.3. Das Rauchen im Bus ist in der Regel nicht gestattet. Wenn das Rauchen
gestattet wird, dann nur in eigens dafür vor gesehenen Raucherzonen.
12.4. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft
verursacht hat.
12.5. Fahrgäste, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an die Deutsche Touring
GmbH eine Reinigungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 zu entrichten,
wobei dem Fahrgast der Nachweis ge- stattet wird, dass ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.
12.6. Die Deutsche Touring GmbH kann den Beförderungsvertrag fristlos
kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz Abmahnung so störend
verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen
die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn
der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält.
Dem Beförderer steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern
sich nicht durch eine anderweitige Sitzplatz- vergabe wirtschaftliche
Nachteile vermeiden lassen.
12.7. Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art oder Menge nur zollfreie
Waren mit sich zu führen.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss
eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
Frankfurt am Main.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich
nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.
15. Ergänzend zu diesen "Besonderen Beförderungsbedingungen"
gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Omnibus-Verkehr sowie den Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I., Seite 230) in
der jeweils gültigen Fassung, die in Zweifelsfällen vorgeht.
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